c) Art. 37 BauG regelt abschliessend, unter welchen Voraussetzungen ein Baugesuch im Hinblick auf neue Bauvorschriften oder Pläne vorzeitig, d.h. vor deren rechtskräftiger Genehmigung, bewilligt werden kann. Erforderlich ist vorerst, dass das zuständige Gemeindeorgan die Bauvorschriften beschlossen hat und dass die Bauvorschriften, welche das Bauvorhaben betreffen, unbestritten sind. Sind diese beiden Voraussetzungen erfüllt, kann die zuständige Stelle der Direktion für Inneres und Justiz (DIJ), vorliegend das AGR, die notwendige Zustimmung zur vorzeitigen Baubewilligung geben.