a) Die Gemeinde Worb hat eine Totalrevision ihrer Ortsplanung durchgeführt und diese am 24. Juni 2019 beschlossen. Die Vorinstanz hat das im August 2020 eingereichte Baugesuch nach den revidierten Vorschriften beurteilt. Die Beschwerdeführenden 1 und 2 rügen nun, die revidierte Ortsplanung sei noch nicht vom Amt für Gemeinden und Raumordnung (AGR) genehmigt. Die erforderliche Zustimmung des AGR für eine vorzeitige Baubewilligung sei verweigert worden, da nicht alle auf das Vorhaben anwendbaren Bauvorschriften unbestritten seien. In einem späteren Amtsbericht sei das AGR zum gegenteiligen Schluss gekommen und habe die Zustimmung zur vorzeitigen Baubewilligung erteilt.