Unter Anwendung der Regelbauweise und unter Einhaltung der entsprechenden Abstände könnten laut Bauherrschaft auf dem Grundstück zwei Mehrfamilienhäuser mit insgesamt acht Wohnungen und einer Hauptnutzfläche von 862 m2 gebaut werden. Die beiden Mehrfamilienhäuser hätten eine Grösse von je 18.20 x 18.20 m. Unter Anwendung der Verdichtungsregel sah die Voranfrage ein längeres Gebäude mit 45.85 x 19.45 m anstelle der zwei quadratischen Gebäuden vor. In diesem Gebäude waren 11 Wohnungen mit einer Hauptnutzfläche von 1157 m2 vorgesehen.