3. Das Rechtsamt, das die Beschwerdeverfahren für die BVD leitet1, holte bei der Vorinstanz die Vorakten ein und führte den Schriftenwechsel durch. Der Beschwerdegegner beantragt in seiner Beschwerdeantwort vom 10. Januar 2022 die Abweisung der Beschwerden und die Bestätigung des Gesamtbauentscheides der Vorinstanz. Die Gemeinde Worb hält in ihrer Stellungnahme vom 12. Januar 2022 am Gesamtbauentscheid vom 5. November 2021 fest. 4. Auf die Rechtsschriften wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1. Eintreten