Auch die Beschwerdeführenden 3 und 4 reichten am 8. Dezember 2021 eine Beschwerde gegen den Gesamtbauentscheid vom 5. November 2021 ein. Sie beantragen die Erteilung des Bauabschlags, eventualiter die Rückweisung des Bauvorhabens an die Vorinstanz zur Neubeurteilung. Zur Begründung führen sie aus, der Baugrund sei ungenügend, die Verdichtungsregel sei nicht korrekt angewandt und die Gesamtwirkung und die Aussenraumgestaltung seien unbefriedigend.