c) Die Anordnung, den Leuchtkasten zu entfernen, ist zur Herstellung des rechtmässigen Zustands geeignet und erforderlich. Die Entfernung der Reklame ist mit keinem übermässigen Aufwand verbunden und schnell erledigt. Die im angefochtenen Entscheid angeordnete Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands erweist sich damit als zumutbar. Denn nach der Entfernung der Reklame wird das Laubenbild nicht mehr gestört und eine mildere Massnahme, mit der dasselbe Ziel erreicht werden kann, ist nicht ersichtlich. Sie ist unter den vorliegenden Umständen verhältnismässig und zu bestätigen.