Die Beschwerdeführerin hat am 26. Juni 2020 bei der Stadt Bern ein Baugesuch für das Anbringen der Reklame eingereicht und mit Schreiben vom 14. September 2020 hat die Stadt Bern der Beschwerdeführerin ihre Einwände zum Bauvorhaben (insbesondere zur Höhe von 50 cm) eröffnet. Dennoch hat die Beschwerdeführerin die Reklame unter der Laube anbringen lassen, ohne die Erteilung der Baubewilligung abzuwarten (und ausserdem in Kenntnis der von der Baubewilligungsbehörde geäusserten Einwände). Unter diesen Umständen gilt die Beschwerdeführerin im baurechtlichen Sinn als bösgläubig, weil sie nicht davon ausgehen durfte, sie sei ohne Bewilligung zur Anbringung der Reklame berechtigt.