Die Stadt Bern äussert ausserdem klar, dass die von der Beschwerdeführerin angeführten Vergleichsbeispiele Besitzstand geniessen und nicht den heutigen Gestaltungsvorschriften der Altstadt entsprechen würden. Die Voraussetzungen für eine Gleichbehandlung im Unrecht sind somit nicht erfüllt. 4. Wiederherstellung