d) Aus den aufgeführten Schreiben der Vorinstanz geht klar hervor, dass die Stadt Bern in der oberen Altstadt eine mehrjährige Gestaltungspraxis hinsichtlich der maximalen Höhe von 30 cm für Leuchtkasten und Schilder in den Lauben verfolgt und zudem nicht zu erkennen gibt, künftig anders entscheiden zu wollen. Es bestehen auch sonst keine Hinweise, dass die Stadt Bern in Zukunft eine andere Gestaltungspraxis verfolgen will. Die Stadt Bern äussert ausserdem klar, dass die von der Beschwerdeführerin angeführten Vergleichsbeispiele Besitzstand geniessen und nicht den heutigen Gestaltungsvorschriften der Altstadt entsprechen würden.