Dies könne nicht auf den neu geplanten Leuchtkasten der Beschwerdeführerin angewandt werden. Neue Reklamen würden gemäss dem geltenden Reklamereglement der Stadt Bern sowie der langjährigen angewandten Gestaltungspraxis für Reklamen in der Altstadt beurteilt. In ihrer Stellungnahme vom 17. Dezember 2021 hielt die Stadt Bern ausserdem fest, dass die als Vergleichsobjekt angefügten Beispiele Besitzstand geniessen, aber der mehrjährigen und stetigen Praxis der Baubewilligungsbehörde bezüglich der Gestaltungvorschriften in der Altstadt nicht (mehr) entsprechen würden.