Für bestehende noch vorhandene Reklamen in den Lauben wie hängende Leuchtkästen oder hängende Schilder gelte der Besitzstand auf eine von der Praxis abweichende Grösse als gewahrt, wenn diese neugestaltet würden: nämlich wenn die Leuchtkästen oder Schilder in unveränderter Grösse beibehalten würden, wenn Lediglich die Beschriftungsflächen/-folien ersetzt würden und für die vor Ort bestehenden Leuchtkasten oder das vor Ort bestehende Schild eine Bewilligung vorliege. Dies könne nicht auf den neu geplanten Leuchtkasten der Beschwerdeführerin angewandt werden.