c) Laut den Angaben der Vorinstanz im Schreiben vom 14. September 2020 zu den durch die Beschwerdeführerin im Ausnahmegesuch aufgeführten Beispielen («C.________/F.________», «I.________», «J.________», «K.________») gilt bei diesen der Besitzstand auf die von der Praxis der Stadt Bern abweichende Grösse.