a) Die Beschwerdeführerin macht geltend, ein Bauabschlag sei auch aus Gründen der Rechtsgleichheit nicht gerechtfertigt. In der Stadt Bern würden sich entlang der H.________gasse zahlreiche Reklameschilder bzw. Firmenanschriften befinden, welche eine Höhe von mehr als 30 cm aufweisen würden. Sie reicht Fotoaufnahmen von vier höheren Schildern ein («C.________/F.________», «I.________», «J.________», «K.________») und nennt in der Beschwerde zwei weitere Beispiele («L.________» und «M.__