h) Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Auslegung der kommunalen Vorschriften durch die Vorinstanz und deren Beurteilung, wonach durch die Übergrösse der Leuchtreklame von 50 statt 30 cm das Laubenbild zu stark gestört wird und somit das Bauvorhaben laut Art. 3 Abs. 2 und Art. 24 Abs. 2 RR nicht bewilligungsfähig ist, rechtlich vertretbar und damit für die BVD aufgrund der Gemeindeautonomie verbindlich ist. Die Reklame (Leuchtkasten) unter der Laube ist daher aus Gründen des Denkmal- und Ortsbildschutzes nicht bewilligungsfähig und kann nicht bewilligt werden. Die Vorinstanz hat unter diesen Umständen zu Recht den Bauabschlag erteilt. 3. Gleichbehandlung im Unrecht