g) Auch wenn die Beschwerdeführerin und ihre Mieter über (Lauf-)Kundschaft verfügen, die teilweise älter ist, und der Eingang zur Liegenschaft einige Meter von der Ecke Q.________/H.________gasse entfernt ist, ist der Leuchtkasten der Beschwerdeführerin von der Ecke Q.________/H.________gasse gut sichtbar. Die Firmenanschriften auf dem Leuchtkasten sind von diesem Standort ebenfalls gut sichtbar. Es erscheint nicht erforderlich, entgegen der Praxis der Stadt Bern, den Adresszusatz «D.________» anzubringen, damit die Kundschaft die 5 Aldo Zaugg/Peter Ludwig, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Bern, Band I, 5. Aufl., Bern 2020, Art. 9-10 N. 5 mit Hinweisen