Daher ist der Vorinstanz auch beizupflichten, wenn sie festhält, dass die Beschriftung somit in unveränderter Grösse auch auf einem Leuchtkasten mit 30 cm Platz finden würde und eine Überhöhung des Leuchtkastens auf 50 cm nicht erforderlich ist. Einzig die breite schwarze Randfläche sowie der in der oberen Randfläche platzierte Adresszusatz «D.________» müsste weggelassen werden, dann würde die gesamte Beschriftung in unveränderter Grösse auch auf einem Leuchtkasten mit 30 cm Höhe Platz finden.