Der Leuchtkasten weist breite schwarze Randflächen auf und insbesondere die schwarze Randfläche oberhalb der Werbeflächen nimmt einen grossen Bereich in Anspruch. Wie die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat, nehmen die auf dem Leuchtkasten angebrachten Werbeflächen etwa zwei Drittel der Gesamthöhe in Anspruch; in der Tat fällt etwa ein Drittel der Leuchtkastenhöhe auf die schwarze Randfläche. Daher ist der Vorinstanz auch beizupflichten, wenn sie festhält, dass die Beschriftung somit in unveränderter Grösse auch auf einem Leuchtkasten mit 30 cm Platz finden würde und eine Überhöhung des Leuchtkastens auf 50 cm nicht erforderlich ist.