f) Die Denkmalpflege ist der Ansicht, dass die Reklame der Beschwerdeführerin durch die Übergrösse das Laubenbild störe und auf eine Höhe von 30 cm zu reduzieren sei. In der oberen Altstadt sei grundsätzlich die maximale Höhe von 30 cm für Leuchtkästen vorgesehen und diese Festlegung der maximalen Höhe bezwecke, dass der Leuchtkasten nur begrenzt das Laubenbild störe. Die Vorinstanz stützt sich im angefochtenen Entscheid auf diese Einschätzung. Die Ausführungen der Denkmalpflege und der Vorinstanz überzeugen. Der Leuchtkasten weist breite schwarze Randflächen auf und insbesondere die schwarze Randfläche oberhalb der Werbeflächen nimmt einen grossen Bereich in Anspruch.