Dabei ist die Gesamtwirkung aller Reklamen in der Umgebung zu berücksichtigen (Art. 3 Abs. 2 RR). Unter anderem ist in besonderem Mass Rücksicht zu nehmen auf schöne oder kulturgeschichtlich wertvolle Landschaften, Ortsbilder, Bauten und Anlagen (Art. 3 Abs. 3 RR). Zu den Eigenreklamen in den Lauben hält Art. 24 Abs. 2 RR fest, dass diese bewilligt werden, wenn sie bezüglich Grösse, Farbe, Leuchtwirkung und Häufigkeit das Stadtbild nicht beeinträchtigen. 4 Aldo Zaugg/Peter Ludwig, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Bern, Band I, 5. Aufl., Bern 2020, Art. 9-10 N. 4 und 13; BVR 2009 S. 328 E. 5.2 mit Hinweisen