Daher würden besondere Verhältnisse vorliegen, die eine Ausnahme rechtfertigen würden. Die Beschwerdeführerin habe sich für ihre Anschrift an den Beispielen in der nächsten Umgebung sowie in der Oberen Altstadt orientiert. Somit füge sich die Leuchtanschrift bestens in das Erscheinungsbild der Leuchtreklamen in ihrer unmittelbaren Umgebung und der Oberen Altstadt ein. Die Tafel setze damit keinen dominierenden Akzent und beeinträchtige nicht das Stadtbild sowie die Erscheinung der Gebäudefassade in der Laube.