Es habe regelmässig Kunden gegeben, die den Eingang nicht hätten finden können. Dies sei besonders problematisch, weil die Beschwerdeführerin und ihre Untermieter Geschäftstätigkeiten mit hoher Kundenfrequenz ausüben würden. So befinde sich unter den Untermietern eine N.________, ein 3 Reglement über die Reklame in der Stadt Bern (Reklamereglement) vom 16. Mai 2004 3/9 BVD 110/2021/210