Die Vorinstanz kommt im angefochtenen Entscheid vom 4. November 2021 zum Schluss, das Vorhaben berühre grundsätzliche denkmalpflegerische Belange des inventarisierten Gebäudes im Bereich der Oberen Altstadt von Bern. Die am Verfahren beteiligten Amts- und Fachstellen hätten das Vorhaben geprüft und würden dieses aus denkmalpflegerischen Gründen ablehnen. Die Reklameflächen auf den von der Laubendecke herunterhängenden Leuchtkästen oder Schildern seien in erster Linie für das Anbringen von Firmenanschriften und Eigenreklamen vorgesehen; sie seien nicht für adressbildende Angaben wie die Hausnummer oder Adresse angedacht. Der Eingang D.__