b) Im Schreiben vom 16. Juni 2021 hielt das Bauinspektorat fest, gestützt auf die langjährig angewandte Praxis würden in den Lauben der Oberen Altstadt Leuchtkästen oder unbeleuchtete Schilder mit einer maximalen Höhe von 30 cm und einer Breite halb so breit wie die freie Laubendurchgangsbreite bewilligt. Der geplante Leuchtkasten mit der vorgesehenen Höhe von 50 cm widerspreche der angewandten Praxis und verstosse damit gegen Art. 24 Abs. 2 RR3. Die Denkmalpflege vertrete ebenfalls die Ansicht, dass die vorliegende Reklame das Laubenbild durch die Übergrösse störe und auf eine Höhe von 30 cm zu reduzieren sei.