a) Die Beschwerdeführerin hielt in ihrem mit dem nachträglichen Baugesuch eingereichten Schreiben vom 12. April 2021 fest, dass sie die Leuchtreklame in der Höhe von 50 cm statt 30 cm gestalten wolle, weil die eingemieteten Gewerbetreibenden vorwiegend auf ältere Kundschaft ausgerichtet seien und sich die zuvor mit dem ersten Baugesuch geplante Schriftgrösse der Adressierung für die Zielgruppe als nicht barrierefrei erweise. Die Eingangssituation und lokale Verortung des Eingangs «D.________» sei zudem problematisch, weil der Zugang von der H.________gasse her erschlossen sei. Die an dieser Stelle grosszügige Laubenhöhe lasse ein Ausnahmeformat von 50 cm durchaus zu;