b) Zur Beschwerde befugt sind die Baugesuchstellerinnen, die Baugesuchsteller, die Einsprecherinnen, die Einsprecher und die zuständige Gemeindebehörde (Art. 40 Abs. 2 BauG). Das nachträgliche Baugesuch der Beschwerdeführerin wurde abgewiesen und sie ist Adressatin der Wiederherstellungsverfügung, weshalb sie durch den vorinstanzlichen Entscheid beschwert und daher zur Beschwerdeführung legitimiert ist. Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten. 1 Art. 7 der Verordnung vom 18. Oktober 1995 über die Organisation und die Aufgaben der Bau- und Verkehrsdirektion