Im Übrigen wird der Gesamtentscheid des Regierungsstatthalteramtes Thun vom 12. Januar 2021 bestätigt und das Beschwerdeverfahren als gegenstandslos abgeschrieben. Die Beschwerdegegnerin erhält einen Satz der gestempelten Pläne. 2. Die Verfahrenskosten von CHF 2200.– werden der Beschwerdegegnerin zur Bezahlung auferlegt. Eine separate Zahlungseinladung folgt, sobald dieser Entscheid in Rechtskraft erwachsen ist. 3. Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin 1 Parteikosten im Betrag von CHF 6128.35 (inkl. Mehrwertsteuer) zu ersetzen. IV. Eröffnung