Die Aufwendungen des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin 1 umfassten nebst dem Abfassen der Beschwerdeschrift auch die Prüfung der Projektänderung und die Stellungnahme dazu. Angesichts des beschränkten Verfahrensthemas ist damit von einem eher unterdurchschnittlichen Zeitaufwand auszugehen. Auch die Schwierigkeit des Prozesses ist als eher unterdurchschnittlich einzustufen. Die Bedeutung der Streitsache ist durchschnittlich. Daher erscheint ein Honorar von CHF 5500.– als angemessen. Mit den Auslagen von CHF 190.20 und der Mehrwertsteuer von CHF 438.15 (7,7 % auf Honorar und Auslagen) ergeben sich ersatzfähige Parteikosten von CHF 6128.35.