Nach Art. 11 Abs. 1 PKV19 beträgt das Honorar in verwaltungsrechtlichen Beschwerdeverfahren CHF 400.– bis CHF 11 800.– pro Instanz. Innerhalb des Rahmentarifs bemisst sich der Parteikostenersatz nach dem in der Sache gebotenen Zeitaufwand sowie der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses (Art. 41 Abs. 3 KAG20). Im vorliegenden Fall beschränkte sich der Streitgegenstand im Wesentlichen auf die Frage der Einhaltung der baupolizeilichen Höhenmasse. Die Aufwendungen des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin 1 umfassten nebst dem Abfassen der Beschwerdeschrift auch die Prüfung der Projektänderung und die Stellungnahme dazu.