b) Die Beschwerdegegnerin hat zudem den Beschwerdeführenden die Parteikosten zu ersetzen (Art. 108 Abs. 3 VRPG). Ersatzfähige Parteikosten sind bei der anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin 1 angefallen (Art. 104 Abs. 1 VRPG). Deren Rechtsvertreter macht Parteikosten im Umfang von CHF 7062.65 geltend. Diese setzen sich zusammen aus einem Honorar von CHF 6367.50, Auslagen von CHF 190.20 und der Mehrwertsteuer von CHF 504.95.