a) Die Verfahrenskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt, es sei denn, das prozessuale Verhalten einer Partei gebiete eine andere Verlegung oder die besonderen Umstände rechtfertigten, keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 108 Abs. 1 VRPG16). Die Beschwerdegegnerin hat ihr Projekt im Beschwerdeverfahren geändert und damit für die Gegenstandslosigkeit der Beschwerden gesorgt. Sie gilt als unterliegende Partei (Art. 110 Abs. 1 VRPG)17 und hat die Verfahrenskosten zu tragen. Diese werden bestimmt auf eine Pauschalgebühr von CHF 2200.– (Art. 103 Abs. 2 VRPG i.V.m. Art. 19 Abs. 1 GebV18).