Die Projektänderung vom 20. September 2022 ist daher zu bewilligen und die Beschwerden sind als gegenstandslos abzuschreiben. Soweit der Gesamtbauentscheid des Regierungsstatthalteramtes mit der Projektänderung nicht gegenstandslos wird, ist er zu bestätigen. 14 BGE 145 I 52 E. 4.4 15 Vgl. BDE 110/2022/10 vom 23. Juni 2022 E. 3e 8/11 BVD 110/2021/20 6. Kosten