Der Beschwerdeführer 2 hält denn auch nach der Projektänderung nicht mehr an seiner Beschwerde mit den ästhetischen Einwänden fest. Seitens der anderen Verfahrensbeteiligten werden keine weiteren Gründe gegen die Bewilligung des Vorhabens mit der Projektänderung vom 20. September 2022 vorgebracht. Solche sind auch nicht ersichtlich. Die Beschwerdeführerin 1 hat zwar an ihrer Beschwerde auch nach der Projektänderung vom 20. September 2022 festgehalten. Sie hat jedoch an der Projektänderung keine Kritik mehr geübt. Mit der Projektänderung ist die in der Beschwerde der Beschwerdeführerin 1 erhobene Rüge der Überschreitung der baupolizeilichen Höhenmasse gegenstandslos geworden.