Bei Einhaltung der baupolizeilichen Masse können daher die Dimensionen eines Gebäudes keinen Grund für ästhetische Beanstandungen bilden, sofern nicht weitere Aspekte des Bauprojekts, wie beispielsweise die Proportionen des Gebäudes, die Einbettung eines Gebäudes in die Topografie, die Wirkung der Anordnung mehrerer Gebäude auf einem Gelände o.ä., hinzukommen.15 Solches ist hier nicht ersichtlich, zumal der neue Baukörper am Standort des bestehenden Gebäudes zu liegen kommen soll. Der Beschwerdeführer 2 hält denn auch nach der Projektänderung nicht mehr an seiner Beschwerde mit den ästhetischen Einwänden fest.