Da die Balkone an der Südwestfassade die zulässige Grösse für vorspringende Gebäudeteile nach Art. 212 Abs. 2 Bst. d GBR überschreiten, gelten sie als Teile des Hauptgebäudes. Die Mitte der Nordwest- und der Südostfassade bestimmt sich folglich wohl korrekterweise unter Einbezug der Balkone. Die Fassadenmitte befindet sich damit an der Nordwest- und der Südostfassade weiter talwärts als im Projektänderungsplan «Ansichten und Schnitte» vom 19. September 2022 dargestellt. Die zulässige Gebäudehöhe an der Nordwest- und der Südostfassade ist auch bei dieser Messweise klar eingehalten.