Massgebend ist demnach das Terrain, wie es vor Baubeginn besteht, sofern es sich um das natürlich gewachsene Terrain handelt oder wenn das Terrain früher abgegraben wurde und im Rahmen des Bauvorhabens nicht noch weiter abgegraben wird. Bei weiteren Abgrabungen im Rahmen des Bauvorhabens ist vom fertigen Terrain aus zu messen. Ist die bestehende Oberfläche des Baugrundstücks sichtbar durch künstliche Terrainauffüllungen gehoben worden, so ist im Falle eines entsprechenden Vorbehalts in der früheren Baubewilligung vom ursprünglichen Terrain aus zu messen; bei Einfriedungen, Stützmauern und dergleichen zwischen beidseitig aufgeschütteten Grundstücken vom tieferen fertigen Terrain aus;