Gemäss der Übergangsbestimmung in Art. 34 Abs. 2 BMBV findet u.a. der bisherige Art. 97 BauV bis zur Anpassung der baurechtlichen Grundordnung an die BMBV noch Anwendung. Dafür haben die Gemeinden gemäss Art. 34 Abs. 1 BMBV Zeit bis zum 31. Dezember 2023. Die Gemeinde Oberhofen hat ihre baurechtliche Grundordnung noch nicht an die BMBV angepasst und die ihr dafür zur Verfügung stehende Frist ist noch nicht abgelaufen. Das massgebende Terrain ist demnach gestützt auf den bisherigen Art. 97 BauV zu bestimmen.