zwischen dem massgebenden Terrain und der Schnittlinie der Fassadenflucht mit der Oberkante des Dachsparrens bei geneigten Dächern. Die Firsthöhe entspricht dem Höhenunterschied zwischen dem massgebenden Terrain und dem höchsten Punkt der Dachsparren bei geneigten Dächern. Die Bestimmung des massgebenden Terrains richtet sich nach den Vorschriften der Bauverordnung (Art. A111 Anhang GBR). In der Hinweisspalte zu Art. A111 Anhang GBR wird auf Art. 97 BauV verwiesen. Gemeint ist Art. 97 der Bauverordnung vom 6. März 1985 (BauV; BSG 721.1), der mit Inkrafttreten der BMBV13 per 1. August 2011 aufgehoben worden ist. Gemäss der Übergangsbestimmung in Art.