43 Abs. 3 BewD). Die Projektänderung ist in der Regel in einem Plan darzustellen,10 der den anzuhörenden Verfahrensbeteiligten und Dritten zwecks Wahrnehmung ihres Gehörsanspruchs zur Kenntnis zu bringen ist. Die Plankenntnis ermöglicht es ihnen, auch Einzelheiten der geplanten Änderung zu beurteilen, die aus der (ggf. nicht an die Projektänderung angepassten) Profilierung nicht hervorgehen.11