a) Eine Projektänderung kann in einem hängigen Baubeschwerdeverfahren eingereicht werden, wenn das Bauvorhaben in seinen Grundzügen gleich bleibt (Art. 43 Abs. 1 BewD). Das Verfahren kann diesfalls ohne erneute Publikation fortgesetzt werden, wenn keine öffentlichen oder wesentlichen nachbarlichen Interessen zusätzlich betroffen sind (Art. 43 Abs. 2 BewD). Wenn keine Publikationspflicht besteht, ist auch keine Nachprofilierung nötig.9 Die Gemeinde, die Gegenpartei und allfällig von der Projektänderung berührte Dritte sind zur Projektänderung anzuhören (Art. 43 Abs. 3 BewD).