43 Abs. 3 BewD7). Da der Beschwerdeführer 2 innert der Auflagefrist zum Projekt gemäss Baugesuch vom 11. Juni 2020 Einsprache eingereicht hat, konnte er seinen Gehörsanspruch im erstinstanzlichen Verfahren letztlich jedenfalls wahren. Auf eine Einigungsverhandlung besteht kein Rechtsanspruch.8 Es bestehen damit keine formellen Mängel am angefochtenen Entscheid. Ohnehin hat der Beschwerdeführer 2 am 26. Oktober 2022 erklärt, dass er nach der Projektänderung vom 20. September 2022 an seine Beschwerde nicht festhalte. Damit sind seine Rügen hinfällig geworden.