b) Die Beschwerdegegnerin hatte offenbar bereits im Jahr 2018 ein Baugesuch eingereicht.5 Infolge der Einreichung des Baugesuchs am 11. Juni 2020 wurde ein neues formelles Baugesuchsverfahren eingeleitet. Gemäss der Verzeichnung im e-Bau scheint es, dass es sich dabei um eine Projektänderung im bereits hängigen Baubewilligungsverfahren handelte.6 Diesfalls hätte der Beschwerdeführer 2, sofern er am hängigen Verfahren betreffend das Ursprungsprojekt beteiligt war, von der Baubewilligungsbehörde zur Projektänderung angehört werden müssen (Art. 43 Abs. 3 BewD7).