Der Beschwerdeführer 2 erklärte mit Stellungnahme vom 29. Mai 2022, die vorläufige Einschätzung des Rechtsamtes bestätige seine Auffassung, dass die Gebäudehöhe vom gewachsenen Terrain zu messen sei. Das Projekt müsse entsprechend angepasst und gestützt auf eine geometrische Abklärung und einen Augenschein, allenfalls im Beisein der Kommission zur Pflege der Orts- und Landschaftsbilder (OLK), beurteilt werden. Die Gemeinde vertrat mit Stellungnahme vom 30. Mai 2022 die Ansicht, dass die Projektpläne des früheren Baubewilligungsverfahrens für eine Beurteilung des massgebenden Terrains nicht ausreichten. Sie beantragte eine Terrainrekonstruktion durch einen Geometer.