Die Beschwerdeführerin 1 erklärte mit Stellungnahme vom 17. Mai 2022, die vorläufige Einschätzung des Rechtsamtes bestätige ihre Rügen. Sie hielt an ihren Beschwerdeanträgen fest und bekräftigte ihre Beweisanträge betreffend Durchführung eines Augenscheins und Einholen eines Gutachtens beim zuständigen Kreisgeometer über das natürlich gewachsene Terrain. Das Regierungsstatthalteramt verzichtete mit Eingabe vom 25. Mai 2022 auf eine Stellungnahme. Der Beschwerdeführer 2 erklärte mit Stellungnahme vom 29. Mai 2022, die vorläufige Einschätzung des Rechtsamtes bestätige seine Auffassung, dass die Gebäudehöhe vom gewachsenen Terrain zu messen sei.