Die Beteiligten erhielten Gelegenheit, sich zu dieser vorläufigen Einschätzung des Rechtsamts zu äussern. Die Beschwerdegegnerin wurde sodann gebeten, Schnitte und Fassadenansichten einzureichen, auf denen der Verlauf des natürlich gewachsenen Terrains eingezeichnet sei, und auf allen Fassadenansichten die Gebäudehöhe in der Fassadenmitte einzuzeichnen.