4. Das Rechtsamt holte bei der Gemeinde die Baubewilligungsakten für das bestehende Gebäude auf der Parzelle Nr. 913 ein. Mit Verfügung vom 6. Mai 2022 stellte das Rechtsamt den Verfahrensbeteiligten Kopien von Fassadenplänen aus diesen Akten («Fassade N-W» sowie «Fassade S-O») zu. Es hielt fest, gemäss diesen Planauszügen scheine es, dass beim Bau der 2 Art. 7 der Verordnung vom 18. Oktober 1995 über die Organisation und die Aufgaben der Bau- und Verkehrsdirektion (Organisationsverordnung BVD, OrV BVD; BSG 152.221.191)