Das Regierungsstatthalteramt beantragte mit Stellungnahme vom 21. März 2022 die Abweisung der Beschwerden, soweit darauf einzutreten sei. Die Gemeinde nahm mit Eingabe vom 21. März 2022 zur Beschwerde der Beschwerdeführerin 1 Stellung; sie stellte keine Anträge zur Beurteilung der Beschwerden. Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 17. März 2022 (beim Rechtsamt eingegangen am 25. März 2022) die Abweisung der Beschwerden.