3. Das Rechtsamt, das die Beschwerdeverfahren für die BVD leitet2, vereinigte mit Verfügung vom 12. Februar 2021 die beiden Verfahren. Es machte darauf aufmerksam, dass der Beschwerdeführer 2 im Baubeschwerdeverfahren vor der BVD nicht zur Prozessvertretung von I.________ berechtigt sei. Es gewährte eine kurze Nachfrist zur Einreichung eines von I.________ rechtsgültig unterzeichneten Exemplars der Beschwerdeschrift und kündigte an, dass andernfalls deren Beschwerde als zurückgezogen gelte und nur der Beschwerdeführer 2 am Verfahren beteiligt bleibe.