2. Dagegen reichte die Beschwerdeführerin 1 am 8. Februar 2021 Beschwerde bei der Bauund Verkehrsdirektion des Kantons Bern (BVD) ein. Sie beantragte die Aufhebung des Gesamtbauentscheids vom 12. Januar 2021 und die Erteilung des Bauabschlags, eventuell die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur neuen Beurteilung. Sie machte insbesondere geltend, dass bei korrekter Messweise die zulässige Gebäudehöhe überschritten sei. In prozessualer Hinsicht beantragte die Beschwerdeführerin 1, dass das Beschwerdeverfahren unmittelbar nach dem Beschwerdeeingang sistiert werden solle, da mit der Beschwerdegegnerin über eine Projektanpassung verhandelt werde. Die Beschwerde werde zur Fristwahrung