betreffend die Verfügung des Regierungsstatthalteramts Thun vom 12. Januar 2021 (bbew 111/2020; Abbruch EFH und Neubau MFH) I. Sachverhalt 1. Die Beschwerdegegnerin reichte, vertreten durch die Projektverfasserin1, am 11. Juni 2020 bei der Gemeinde Oberhofen am Thunersee ein Baugesuch ein für den teilweisen Abbruch des bestehenden Einfamilienhauses und den Neubau eines Mehrfamilienhauses auf Parzelle Oberhofen am Thunersee Grundbuchblatt Nr. H.________. Sie beantragte die Gewährung einer Ausnahmebewilligung für die Unterschreitung des Strassenabstands. Die Parzelle liegt in der Wohnzone W1. Gegen das Bauvorhaben erhoben unter anderen die Beschwerdeführenden Einsprache.