108 Abs. 3 VRPG). Wer ein Rechtsmittel zurückzieht und damit dafür sorgt, dass das Verfahren gegenstandslos wird, gilt als unterliegende Partei (Art. 110 Abs. 1 VRPG); die Parteien können aber mit Zustimmung der instruierenden Behörde Abweichendes vereinbaren. b) Die Parteien haben sich mit einer Vereinbarung vom 3. März 2022 darüber geeinigt, dass die Verfahrenskosten des Baubeschwerdeverfahrens von ihnen je hälftig zu tragen sind und jede Partei ihre diesbezüglichen Parteikosten selber trägt. Dem kann zugestimmt werden; die Kosten sind entsprechend der Parteivereinbarung zu verlegen.